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STK 2022 3

mehrfaches Verbrechen gegen das BetmG, mehrfaches Vergehen gegen das BetmG, mehrfaches Vergehen gegen das HMG

Schwyz · 2023-03-23 · Deutsch SZ
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mehrfaches Verbrechen gegen das BetmG, mehrfaches Vergehen gegen das BetmG, mehrfaches Vergehen gegen das HMG | Betäubungsmittelgesetz

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 9. Dezember 2021 sprach das Strafgericht den Beschul- digten der mehrfachen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und der mehrfachen Vergehen gegen das Heilmittelgesetz schuldig (Disp.-Ziff. 1 lit. a-e). Es fällte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten aus (Ziff. 2), wovon es 20 Monate bei einer Probezeit von fünf Jahren auf- schob und für die übrigen 8 Monate den Vollzug anordnete (Ziff. 3). Den be- dingten Vollzug einer früheren Geldstrafe widerrief es nicht (Ziff. 4) und sah von einer obligatorischen Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ab (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschuldig- ten (Ziff. 8) und richtete Entschädigungen an die Anwältin der ersten Stunde, den vormaligen sowie den aktuellen Verteidiger aus (Ziff. 9 lit. a-c). Der Be- schuldigte meldete die Berufung an und erklärte diese rechtzeitig am 23. Fe- bruar 2022 dem Kantonsgericht im Schuldpunkt betreffend sämtliche Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dispositivziffer 1 lit. a-d und die damit einhergehenden Rechtsfolgen gemäss Ziff. 2-5 sowie 8 und 9 des angefochtenen Urteils. Er beantragte für die mehrfachen Vergehen gegen das Heilmittelgesetz eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00 und die Verfahrenskostenübernahme durch den Staat zu vier Fünfteln (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5).

E. 2 Laut Strafregisterauszug vom 28. September 2022 bestrafte die Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl den Beschuldigten wegen eines am 13. April 2022 begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz am 27. Juni 2022 mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00 (KG-act. 13). Der Auszug wurde den Parteien am 29. September 2022 zur Kenntnis zuge- stellt (KG-act. 14). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft zog die Berufungsin- stanz die Verfahrensakten E-1/2022/13567 zum Strafbefehl vom 27. Juni 2022 bei (KG-act. 15 f.). Nach Eingang dieser Akten stellte die Berufungsinstanz mit

Kantonsgericht Schwyz 3 Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO den Parteien eine Kopie des Strafbe- fehls vom 27. Juni 2022 zu (KG-act. 20). Wegen Erkrankung des amtlichen Verteidigers wurde die am 18. Oktober 2022 geplante Berufungsverhandlung abzitiert (KG-act. 18 und 21). An der neu angesetzten Berufungsverhandlung vom 21. März 2023 zog der amtliche Verteidiger namens des befragten Be- schuldigten nach dem erneuten Hinweis auf die Ausnahme vom Verschlechte- rungsgebot (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO) und Besprechungspausen die Beru- fung im Umfang der Anträge der Berufungserklärung zurück. Der amtliche Verteidiger plädierte indes noch zum an der Berufungsverhandlung neu ge- stellten Antrag, der vormalige und der sprechende amtliche Verteidiger seien für ihren Aufwand in der Untersuchung bzw. im vorinstanzlichen Verfahren mit Fr. 3’333.35 bzw. Fr. 10’217.95 zu entschädigen (BVP S. 5 f.).

E. 3 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses im mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Zufolge Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten ist die- ses Rechtsmittel mithin abzuschreiben. Im Übrigen zählen die amtlichen Ver- teidiger nicht zu den Verfahrensparteien und müssen nach Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO in eigenem Namen gegen Entschädigungsentscheide Beschwerde führen (BGer 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018; BGE 140 IV 213 E. 1.4). Vor- liegend sind diese erstinstanzlich gesprochenen Entschädigungen durch die Verteidiger nicht rechtzeitig in eigenem Namen angefochten worden, weshalb auch im nunmehr abzuschreibenden Berufungsverfahren der erst neu an der Berufungsverhandlung gestellte Antrag nicht parallel zu behandeln (dazu BGE 139 IV 199 E. 5.6), sondern darauf nicht einzutreten ist, fehlt es doch dem amtlich verteidigten Beschuldigten an einem rechtlich geschützten Inter- esse an der Erhöhung der Entschädigungen (BGer 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.2 f. m.H.).

E. 4 Damit ist die Berufung, soweit auf sie einzutreten ist, durch den Kam- mervorsitzenden abzuschreiben (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG).

Kantonsgericht Schwyz 4

a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Rückzugs der Berufung ist der Beschuldigte als unterliegend zu betrachten, so dass die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens zu seinen Lasten gehen.

b) Nachdem dem Verteidiger Ende September 2022 der aktuelle Strafre- gisterauszug und im Oktober 2022 der neue Strafbefehl vom 27. Juni 2022 mit Hinweis auf die beigezogenen Akten und Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Kenntnis gegeben wurden, indes die Berufung erst anlässlich der Verhand- lung vom 21. März 2023 zurückgezogen wurde, entstand nicht nur der Beru- fungsinstanz erheblicher unnötiger Vorbereitungs- und Verhandlungsaufwand, sondern erweisen sich die Arbeiten des Verteidigers am Plädoyer und das damit zusammenhängende Aktenstudium nicht als angemessen. Auf die Kos- tennote kann daher nicht abgestellt werden und das Verteidigerhonorar ist im Berufungsverfahren ermessensweise festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);- verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung des Beschuldigten wird, soweit darauf einzutreten ist, als zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2’000.00 (exkl. Kos- ten der amtlichen Verteidigung) festgesetzt und dem Beschuldigten auf- erlegt. Kantonsgericht Schwyz 5
  3. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
  6. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten sowie zu den erforderlichen Mitteilungen nach Ein- tritt der Rechtskraft), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug des erstinstanzlichen Urteils) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. März 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. März 2023 STK 2022 3 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das BetmG, mehrfaches Vergehen gegen das BetmG, mehrfaches Vergehen gegen das HMG (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 9. Dezember 2021, SGO 2021 31);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 9. Dezember 2021 sprach das Strafgericht den Beschul- digten der mehrfachen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und der mehrfachen Vergehen gegen das Heilmittelgesetz schuldig (Disp.-Ziff. 1 lit. a-e). Es fällte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten aus (Ziff. 2), wovon es 20 Monate bei einer Probezeit von fünf Jahren auf- schob und für die übrigen 8 Monate den Vollzug anordnete (Ziff. 3). Den be- dingten Vollzug einer früheren Geldstrafe widerrief es nicht (Ziff. 4) und sah von einer obligatorischen Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ab (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschuldig- ten (Ziff. 8) und richtete Entschädigungen an die Anwältin der ersten Stunde, den vormaligen sowie den aktuellen Verteidiger aus (Ziff. 9 lit. a-c). Der Be- schuldigte meldete die Berufung an und erklärte diese rechtzeitig am 23. Fe- bruar 2022 dem Kantonsgericht im Schuldpunkt betreffend sämtliche Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dispositivziffer 1 lit. a-d und die damit einhergehenden Rechtsfolgen gemäss Ziff. 2-5 sowie 8 und 9 des angefochtenen Urteils. Er beantragte für die mehrfachen Vergehen gegen das Heilmittelgesetz eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00 und die Verfahrenskostenübernahme durch den Staat zu vier Fünfteln (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5).

2. Laut Strafregisterauszug vom 28. September 2022 bestrafte die Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl den Beschuldigten wegen eines am 13. April 2022 begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz am 27. Juni 2022 mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00 (KG-act. 13). Der Auszug wurde den Parteien am 29. September 2022 zur Kenntnis zuge- stellt (KG-act. 14). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft zog die Berufungsin- stanz die Verfahrensakten E-1/2022/13567 zum Strafbefehl vom 27. Juni 2022 bei (KG-act. 15 f.). Nach Eingang dieser Akten stellte die Berufungsinstanz mit

Kantonsgericht Schwyz 3 Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO den Parteien eine Kopie des Strafbe- fehls vom 27. Juni 2022 zu (KG-act. 20). Wegen Erkrankung des amtlichen Verteidigers wurde die am 18. Oktober 2022 geplante Berufungsverhandlung abzitiert (KG-act. 18 und 21). An der neu angesetzten Berufungsverhandlung vom 21. März 2023 zog der amtliche Verteidiger namens des befragten Be- schuldigten nach dem erneuten Hinweis auf die Ausnahme vom Verschlechte- rungsgebot (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO) und Besprechungspausen die Beru- fung im Umfang der Anträge der Berufungserklärung zurück. Der amtliche Verteidiger plädierte indes noch zum an der Berufungsverhandlung neu ge- stellten Antrag, der vormalige und der sprechende amtliche Verteidiger seien für ihren Aufwand in der Untersuchung bzw. im vorinstanzlichen Verfahren mit Fr. 3’333.35 bzw. Fr. 10’217.95 zu entschädigen (BVP S. 5 f.).

3. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses im mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Zufolge Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten ist die- ses Rechtsmittel mithin abzuschreiben. Im Übrigen zählen die amtlichen Ver- teidiger nicht zu den Verfahrensparteien und müssen nach Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO in eigenem Namen gegen Entschädigungsentscheide Beschwerde führen (BGer 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018; BGE 140 IV 213 E. 1.4). Vor- liegend sind diese erstinstanzlich gesprochenen Entschädigungen durch die Verteidiger nicht rechtzeitig in eigenem Namen angefochten worden, weshalb auch im nunmehr abzuschreibenden Berufungsverfahren der erst neu an der Berufungsverhandlung gestellte Antrag nicht parallel zu behandeln (dazu BGE 139 IV 199 E. 5.6), sondern darauf nicht einzutreten ist, fehlt es doch dem amtlich verteidigten Beschuldigten an einem rechtlich geschützten Inter- esse an der Erhöhung der Entschädigungen (BGer 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.2 f. m.H.).

4. Damit ist die Berufung, soweit auf sie einzutreten ist, durch den Kam- mervorsitzenden abzuschreiben (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG).

Kantonsgericht Schwyz 4

a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Rückzugs der Berufung ist der Beschuldigte als unterliegend zu betrachten, so dass die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens zu seinen Lasten gehen.

b) Nachdem dem Verteidiger Ende September 2022 der aktuelle Strafre- gisterauszug und im Oktober 2022 der neue Strafbefehl vom 27. Juni 2022 mit Hinweis auf die beigezogenen Akten und Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Kenntnis gegeben wurden, indes die Berufung erst anlässlich der Verhand- lung vom 21. März 2023 zurückgezogen wurde, entstand nicht nur der Beru- fungsinstanz erheblicher unnötiger Vorbereitungs- und Verhandlungsaufwand, sondern erweisen sich die Arbeiten des Verteidigers am Plädoyer und das damit zusammenhängende Aktenstudium nicht als angemessen. Auf die Kos- tennote kann daher nicht abgestellt werden und das Verteidigerhonorar ist im Berufungsverfahren ermessensweise festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);- verfügt:

1. Die Berufung des Beschuldigten wird, soweit darauf einzutreten ist, als zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2’000.00 (exkl. Kos- ten der amtlichen Verteidigung) festgesetzt und dem Beschuldigten auf- erlegt.

Kantonsgericht Schwyz 5

3. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die

1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten sowie zu den erforderlichen Mitteilungen nach Ein- tritt der Rechtskraft), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug des erstinstanzlichen Urteils) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. März 2023 kau